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Dipl.-Ing. (FH) Stephan Schaupp

Maschinensicherheit
Heidenheim

CE-Kennzeichnung nach Maschinenrichtlinie

Maschinensicherheit

Sie möchten wissen, ob Sie ihre Maschinen so betreiben dürfen?
Wir unterstützen gerne bei allen Fragen zu Maschinen:

NEUMASCHINEN

Beim Kauf und Betrieb von Maschinen müssen mehrere Dinge beachtet werden. Teure Nacharbeit, Produktionsausfall oder Auseinandersetzungen können vermieden werden.
Auch Neumaschinen müssen regelmäßig überprüft werden. denn schon bei der Konstruktion gibt es wichtige Dinge zu beachten.
Eine der wichtigsten Grundlagen sind die Risikobeurteilung und die Gefährdungsbeurteilung.
Je nachdem ob sie Hersteller oder Betreiber sind, gibt es einige Punkte zu beachten und umzusetzen.
Wichtige gesetzliche Grundlagen dazu: ProdSG, ProdHaftG, BetrSichV, ArbSchG, …

Sprechen Sie uns an, wir unterstützen gerne.

GEBRAUCHTMASCHINEN / ALTMASCHINEN

Auch diese Maschinen müssen regelmäßig geprüft werden.
Schon beim Kauf und Betreiben von Gebraucht-/ Altmaschienen gibt es wichtige Punkte zu beachten.
Angefangen bei der Frage ob eine CE-Kennzeichnung nötig ist, bis zu der Erstellung von Gefährdungsbeurteilungen und Betriebsanweisungen.

Stichworte: BetrSichV, Gefährdungsbeurteilung, Stand der Technik, usw.

Auch hier unterstützen wir gerne:

  • Coaching zur CE-Kennzeichnung

    • Sicherheitstechnische Abnahme von Maschinen

  • Beurteilung von Altmaschinen

Zur Gewährleistung der Maschinensicherheit in Ihrem Unternehmen bieten wir auch Seminare zur CE-Kennzeichnung an!

Abnahme nach Sifa §6 ASiG Heidenheim

Maschinenssicherheit

WIR PRÜFEN
Neumaschinen

Gebrauchtmaschinen

Altmaschinen
WIR UNTERSTÜZEN IN
  • Coaching zur CE-Kennzeichnung

  • Sicherheitstechnische Abnahme von Maschinen

  • Beurteilung von Maschinen
SERVICE

Wir sind spezialisiert auf die Prüfung nach folgenden Standards:

Sie fragen - wir antworten

Ja, alle Arbeitsmittel müssen entsprechend der BetrSichV (Betriebssicherheitsverordnung) regelmäßig geprüft werden, wenn diese schädigenden Einflüssen unterliegen oder überwachungsbedürftig sind.
Ja, alle Arbeitsmittel müssen elektrisch geprüft und/oder überwacht werden.
Ortsveränderliche Arbeitsmittel
Ortsfeste Arbeitsmittel
Hausinstallationen
Die Ausnahme besteht, wenn die Notbefehlseinrichtung keinerlei Nutzen für das schnelle Stillsetzen der Gefahr bringenden Bewegungen hat, z.B. bei großen Ständerbohrmaschinen und großen Drehmaschinen, Rollenricht- oder Rollenwalzmaschinen…
Gemäß § 3 (3) der BetrSichV 2015 hat
„der Arbeitgeber vor der Verwendung von Arbeitsmitteln die auftretenden Gefährdungen zu beurteilen (Gefährdungsbeurteilung) und daraus notwendige und geeignete Schutzmaßnahmen abzuleiten. Das Vorhandensein einer CE – Kennzeichnung am Arbeitsmittel entbindet nicht von der Pflicht zur Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung.“

Müssen diese verriegelt sein?
In Abhängigkeit der Anwendung. Nicht zwingend.

Gemäß BetrSichV § 8 (1) Pkt. 2 muss der Schutz gegen direktes oder bei indirektem Berühren spannungsführender Teile gewährleistet sein. Im Wesentlichen betrifft dies die Festlegung der DIN EN 60204-1, die jedoch keine Nachrüstungsverpflichtung aufweist…

Natürlich benötigen diese Maschinen ebenso ein CE-Kennzeichen. Je nachdem unter welche Richtlinie diese fallen.
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