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Dipl.-Ing. (FH) Stephan Schaupp

Prüfungen
Aalen

Sicherheitsingenieur

Prüfungen

Die Sicherheit eines Arbeitsmittels muss laut Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) über die gesamte Lebensdauer gewährleistet sein. Damit ihr Betrieb also sicher fortgeführt werden kann, ist es wichtig, dass die Arbeitsmittel regelmäßigen Prüfungen unterzogen werden, um sicherheitswidrige Zustände rechtzeitig erkennen zu können.  

Was muss geprüft werden?
Arbeitsmittel im Sinne der BetrSichV sind:

Wann muss geprüft werden?
Arbeitsmittel, bei denen die Sicherheit von den Montagebedingungen abhängt:

Wie muss geprüft werden?
Je nach Art des Arbeitsmittels sind verschiedene Prüfungen durchzuführen. Diese können sein:

  • Sichtkontrolle (in der Regel täglich oder vor jeder Benutzung)
  • Funktionskontrolle
  • Technische Prüfung
Gerne überprüfen wir für Sie Arbeitsmittel nach BetrSichV.
Hier ein Auszug unserer Leistungen:

  • Altmaschinen
  • Neumaschinen
  • Gebrauchtmaschinen
  • Leitern und Tritte
  • Regale
  • Anschlagmittel
  • Türen und Tore
Empfehlung zu den Prüfungen

Zu empfehlen ist die Aufstellung eines Prüfkatasters, aus dem die zu prüfenden Arbeitsmittel, die Fristen und der Prüfer hervorgehen (siehe Anlage Muster Prüfkataster).

Für Arbeitsmittel, bei denen bisher Prüfungen vorgeschrieben waren, z. B. Planschneidemaschinen, sollten vorerst die bisherigen Prüfzyklen beibehalten und bei der nächsten Prüfung mit dem Prüfer gemeinsam geklärt werden, ob es Gründe gibt, von den bisherigen Prüffristen und -umfängen abzuweichen.

Geprüft nach DIN 14095 von IB-Schaupp Aalen

Sie fragen - wir antworten

Genau. Jeder Unternehmer in Deutschland benötigt eine Betreuung ab 1 Mitarbeiter. Der Umfang der Betreungszeit unterscheidet sich natürlich.

Ja, jeder Betrieb benötigt eine bzw. mehrere Gefährdungsbeurteilungen.
Es sollten alle Tätigkeiten, Arbeitsplätze, Arbeitsmittel und Mitarbeiter betrachtet und dokumentiert werden.
Die Gefährdungsbeurteilungen sind die Grundlagen und mit den Betriebsanweisungen und Unterweisungen die wichtigsten Dokumente im Arbeitsschutz.

Regelungen zu den Einsatzzeiten von Fachkräften für Arbeitssicherheit und Betriebsärzten finden sich in der DGUV Vorschrift 2. Im Mittelpunkt der Vorschrift stehen nicht ausschließlich feste Einsatzzeiten, sondern Leistungskataloge, deren Bedarf der Arbeitgeber aus seiner Gefährdungsbeurteilung ableiten muss. Damit wird der Arbeitgeber in seiner Eigenverantwortung gestärkt; der Arbeitgeber hat zu entscheiden, welche betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung er in welchem Umfang nachfragt.

Die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG ist Sache des Arbeitgebers und der Führungskräfte. Der Betriebsarzt und die Fachkraft für Arbeitssicherheit haben wie bisher die Aufgabe, den Arbeitgeber/Leiter des Betriebs bei der Einführung eines Konzeptes zur Gefährdungsbeurteilung, bei der Durchführung der Gefährdungsbeurteilung und bei der Auswertung zu unterstützen.

Die Durchführung der Unterweisung ist nicht die Aufgabe der Fachkraft für Arbeitssicherheit, sondern des Arbeitgebers. Die Fachkraft für Arbeitssicherheit unterstützt den Arbeitgeber hierbei. Dies ergibt sich aus § 6 des Gesetzes über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit (ASiG)

Zwischen dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS), den Ländern und der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) wurde vereinbart, für die „Fachkraft für Arbeitssicherheit“ die Abkürzung „Sifa“ zu verwenden. Obwohl der nicht abgekürzte offizielle Terminus „Fachkraft für Arbeitssicherheit“ lautet, sollen die Abkürzungen „FASI“ oder „Fasi“ in diesem Zusammenhang keine Verwendung finden.“

Ja, alle Arbeitsmittel müssen entsprechend der BetrSichV (Betriebssicherheitsverordnung) regelmäßig geprüft werden, wenn diese schädigenden Einflüssen unterliegen oder überwachungsbedürftig sind.
Ja, alle Arbeitsmittel müssen elektrisch geprüft und/oder überwacht werden.
Ortsveränderliche Arbeitsmittel
Ortsfeste Arbeitsmittel
Hausinstallationen
Die Ausnahme besteht, wenn die Notbefehlseinrichtung keinerlei Nutzen für das schnelle Stillsetzen der Gefahr bringenden Bewegungen hat, z.B. bei großen Ständerbohrmaschinen und großen Drehmaschinen, Rollenricht- oder Rollenwalzmaschinen…
Gemäß § 3 (3) der BetrSichV 2015 hat
„der Arbeitgeber vor der Verwendung von Arbeitsmitteln die auftretenden Gefährdungen zu beurteilen (Gefährdungsbeurteilung) und daraus notwendige und geeignete Schutzmaßnahmen abzuleiten. Das Vorhandensein einer CE – Kennzeichnung am Arbeitsmittel entbindet nicht von der Pflicht zur Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung.“

Müssen diese verriegelt sein?
In Abhängigkeit der Anwendung. Nicht zwingend.

Gemäß BetrSichV § 8 (1) Pkt. 2 muss der Schutz gegen direktes oder bei indirektem Berühren spannungsführender Teile gewährleistet sein. Im Wesentlichen betrifft dies die Festlegung der DIN EN 60204-1, die jedoch keine Nachrüstungsverpflichtung aufweist…

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