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Dipl.-Ing. (FH)Stephan Schaupp

Gefährdungsbeurteilung
in Nördlingen und Umgebung

Sicherheitsingenieur

Gefährdungsbeurteilungen

Als Arbeitsgeber haben Sie die Pflicht, eine Gefährdungsbeurteilung zu erstellen. Das Ergebnis dieser Gefährdungsbeurteilung ist die Basis für alle Maßnahmen zum Arbeits- und Gesundheitsschutz, die Sie für ein sicheres Arbeitsumfeld Ihrer Mitarbeiter umsetzen müssen. Bei uns erfahren Sie alles, was Sie über Gefährdungsbeurteilungen wissen müssen. Gefährdungsbeurteilungen setzen einen stetigen Verbesserungsprozess in Gang. 

Gefährdungsbeurteilungen sind ein Führungsinstrument für Verantwortliche und tragen dazu bei, Wirtschaftlichkeit, Wettbewerbsfähigkeit und das Unternehmensimage durch verantwortliches Handeln zu verbessern.

Es handelt sich um eine gezielte Analyse der potenziellen Gefahren, die von einer Arbeitsstätte als Ganzes, aber auch von jedem einzelnen Arbeitsplatz oder Arbeitsmittel ausgehen.

Wir erstellen komplette Gefährdungsbeurteilungen für Sie und Ihr Unternehmen

Bereiche
  • Arbeitsorganisation
  • Arbeitsumgebung
  • Arbeitsstätte
  • Arbeitsmittel
  • Maschinen und Anlagen
  • Tätigkeitsbereiche
  • Arbeitsstoffe
  • Arbeitsverfahren Leiharbeitnehmer
  • Leiharbeitnehmer
  • Prozessschritte
    • Festlegen von Arbeitsbereichen und Tätigkeiten
    • Ermitteln der Gefährdungen
    • Bewerten der Gefährdungen
    • Festlegen konkreter Arbeitsschutzmaßnahmen
    • Durchführen der Maßnahmen
    • Überprüfen der Wirksamkeit der Maßnahmen
    • Fortschreiben der Gefährdungsbeurteilung

    Wir erstellen komplette Gefährdungsbeurteilungen für Sie und Ihr Unternehmen

    Bereiche
    • Arbeitsorganisation
    • Arbeitsumgebung
    • Arbeitsstätte
    • Arbeitsmittel
    • Maschinen und Anlagen
    • Tätigkeitsbereiche
    • Arbeitsstoffe
    • Arbeitsverfahren Leiharbeitnehmer
  • Leiharbeitnehmer
  • Prozessschritte
    • Festlegen von Arbeitsbereichen und Tätigkeiten
    • Ermitteln der Gefährdungen
    • Bewerten der Gefährdungen g
    • Festlegen konkreter
  • Arbeitsschutzmaßnahmen
  • Durchführen der Maßnahmen
  • Überprüfen der Wirksamkeit der Maßnahmen
  • Fortschreiben der Gefährdungsbeurteilung
  • Seminare
    • Wir bieten auch Seminare und
      Unterstützung rund um das Thema Gefährdungsbeurteilungen an.

    Zur optimalen Gefährdungsbeurteilung in Ihrem Unternehmen bieten wir auch Seminare zur Führungskräfteschulung und für Sicherheitsbeauftragte an!

    Sie fragen - wir antworten

    Ja, die Erstellung der Gefährdungsbeurteilung ist für alle Arbeitgeber verpflichtend. Die gesetzliche Grundlage besteht seit 1996 und findet sich im Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG).
    Je nach Branche unterscheiden sich diese.

    Beispiele für Bereiche, die beurteilt werden müssen:
    • Arbeitsorganisation
    • Arbeitsumgebung
    • Arbeitsstätte
    • Tätigkeitsbereiche
    • Arbeitsmittel
    • Maschinen und Anlagen
    • Gefahrstoffe
    • Arbeitsverfahren
    • Leiharbeitnehmer
    • Psychische Belastungen
    • mangelhafte Anweisungen

    Seit 2013 werden diese Belastungen in der Gefährdungsbeurteilung berücksichtigt.
    Wichtig: es geht nicht darum, die psychische Gesundheit der Mitarbeiter zu analysieren.
    Es geht darum, die Arbeitsbedingungen zu beurteilen, ob diese zu einer psychischen Belastung führen können.

    Beispiel:
    kann die Arbeitsaufgabe zu einer Unter- oder Überforderung führen?
    Kann die Organisation oder das zwischenmenschliche Miteinander zu einer Belastung führen?

    Und auch die Arbeitsumgebung sollte so gestaltet sein, dass sich die Mitarbeiter wohlfühlen.
    Die Beurteilung der psychischen Belastungen und die Umsetzung der Maßnahmen spielt eine große Rolle bei der Motivation der Mitarbeiter.

    Es reicht nicht über die Gefahren am Arbeitsplatz zu sprechen. Diese müssen ganz konkret und schriftlich benannt werden. Man muss zwischen Tätigkeiten und Arbeitsbereichen unterscheiden.

    Folgende Prozessschritte haben sich als sinnvoll erwiesen:

    1. Festlegen von Arbeitsbereichen und Tätigkeiten
    2. Ermitteln der Gefährdungen
    3. Beurteilen der Gefährdungen
    4. Festlegen konkreter Arbeitsschutzmaßnahmen
    5. Durchführen der Maßnahmen
    6. Überprüfen der Wirksamkeit der Maßnahmen
    7. Fortschreiben der Gefährdungsbeurteilung

    Für eine erfolgreiche Durchführung der Schutzmaßnahmen ist es nicht nur wichtig, die Schritte der Gefährdungsbeurteilung schriftlich festzuhalten, sondern auch verpflichtend.
    Die Dokumentation dient dazu, den Ist- mit dem Soll- Zustand zu vergleichen und die Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen überprüfen zu können.
    Auch für das Verfassen von Betriebsanweisungen bildet die Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung die Basis.

    Es ist wichtig die arbeitsmedizinischen und arbeitssicherheitstechnischen Schutzmaßnahmen kontinuierlich zu überprüfen. Deshalb ist es mit der einmaligen Erstellung nicht getan. Schließlich können sich auch die Gegebenheiten in einem Unternehmen ändern.

    In folgenden Fällen ist es unbedingt notwendig, dass die Gefährdungsbeurteilung überprüft wird:
    • Wenn es Änderungen in den Arbeitsverfahren oder -prozessen gibt
    • Wenn neue Arbeitswerkzeuge oder Stoffe verwendet werden
    • Für den Fall, dass Vorschriften oder Gesetze geändert werden
    • Wenn es einen Arbeitsunfall gegeben hat bzw. eine Berufskrankheit auftritt
    • Bei arbeitsplatzbedingten Beeinträchtigungen, die zu langen Fehlzeiten führen
    • Und in regelmäßigen Abständen

    Schwangere Mitarbeiterinnen müssen am Arbeitsplatz besonders geschützt werden.
    Die Tätigkeit einer schwangeren darf weder ihre noch die Gesundheit des Kindes gefährden.
    Auch in diesem Fall stellt die Gefährdungsbeurteilung die Basis für die Schutzmaßnahmen dar, die getroffen werden müssen.
    Wenn die Maßnahmen nicht ausreichen, kann es gegebenenfalls notwendig sein, dass die schwangere Mitarbeiterin den Arbeitsplatz wechselt und eine alternative Tätigkeit ausführt.

    Wichtig zu wissen:
    Wenn eine Mitarbeiterin mitteilt, dass sie schwanger ist, ist es für die Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung für deren Arbeitsplatz schon zu spät.
    Eine Gefährdungsbeurteilung von Arbeitsplätzen für Schwangere muss von Anfang an bestehen. Dies gilt auch für Arbeitsplätze, die gegenwärtig von einem männlichen Mitarbeiter besetzt sind.
    Schließlich kann nicht ausgeschlossen werden, dass hier nicht irgendwann auch einmal eine Frau arbeiten wird.
    Liegt keine Gefährdungsbeurteilung vor, greift ein vorläufiges Beschäftigungsverbot für die Mitarbeiterin.

    Jugendliche Arbeitnehmer gehören, genau wie schwangere und stillende Mitarbeiterinnen, Mitarbeiter mit chronischen Erkrankungen, Allergien oder Behinderungen, zu den Personen, die bei ihrer Arbeitstätigkeit besonders geschützt werden müssen.
    Der Grund hierfür ist, dass sich Auszubildende, die noch keine 18 Jahre alt sind, noch in der Entwicklung befinden. Ein Umstand, der im Zuge der sogenannten personenbezogenen Gefährdungsbeurteilung besonders berücksichtigt werden muss.
    Jugendliche Mitarbeiter dürfen in der Folge weder zu lang noch zu hart arbeiten. Neben der Gefährdungsbeurteilung ist in diesem Fall besonders das Jugendarbeitsschutzgesetz zu nennen.

    Die Verantwortung für die Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung liegt immer alleine beim Unternehmer.
    Die Fachkraft für Arbeitssicherheit und der Betriebsarzt unterstützen bei der Erstellung. Auch die Sicherheitsbeauftragten des des Unternehmens können mit ihrer Expertise und Erfahrung helfen.

    Der Betriebsarzt hilft dabei den Arbeitsschutz zu gewährleisten und Arbeisunfälle zu vermeiden. Er hat eine wichtige Rolle in folgenden Belangen:
    • Planung, Ausführung und Unterhaltung von betrieblichen Anlagen sowie von sozialen und sanitären Einrichtungen
    • Anschaffung technischer Arbeitsmittel und Einführung neuer Verfahren
    • Auswahl und Testen von Körperschutzmitteln
    • arbeitsphysiologische, arbeitspsychologische und sonstige ergonomischen sowie arbeitshygienischen Anliegen
    • Gestaltung der Arbeitsplätze, des Arbeitsablaufs und der -umgebung
    • Organisation der betrieblichen „Ersten Hilfe“
    • Fragen des Arbeitsplatzwechsels sowie der Eingliederung und Wiedereingliederung von Mitarbeitern in den Arbeitsprozess
    • Evaluierung der Arbeitsbedingungen
    • Er kann eine wichtige Vertrauensperson sein und kann arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen vornehmen
    • Genauso kann er oder sie Impfungen wie die Grippeschutzimpfungen durchführen.

    Neben dem Betriebsarzt nimmt die Fachkraft für Arbeitssicherheit (Sifa) eine überaus wichtige Rolle ein.
    Genauso wie der Betriebsarzt ist es ihre Aufgabe, den Unternehmer bei der Unfallverhütung und bei der Gestaltung eines sicheren Arbeitsplatzes zu unterstützen.
    Auch die Sifa hat eine beratende Funktion und steht dem Unternehmer als auch seinen Mitarbeitern in allen sicherheitstechnischen Belangen Rede und Antwort.
    Außerdem kann die Fachkraft dabei helfen, die Arbeitsbedingungen hinsichtlich der Sicherheit zu beurteilen und zu überprüfen.

    Die Anzahl der Sicherheitsbeauftragten hängt von mehreren Faktoren ab. Dazu gehören die Anzahl der Beschäftigten, die Gesundheitsrisiken sowie die räumliche, zeitliche und fachliche Nähe der Sicherheitsbeauftragten zu den Mitarbeitern. Die Position des Sicherheitsbeauftragten wird ehrenamtlich ausgeführt. Folgende Aufgaben führt der Sicherheitsbeauftragte aus:
    • Er begutachtet den Zustand der Schutzeinrichtungen
    • Er achtet auf den Zustand, in dem sich die Schutzausrüstungen befinden
    • Falls vorhanden berichtet er Vorgesetzten über sicherheitstechnische Mängel
    • Er informiert die Beschäftigten im Unternehmen über eine sichere Benutzung von Maschinen und Arbeitsstoffen
    • Er kümmert sich um neue Beschäftigte
    • Er nimmt an Betriebsbegehungen sowie Untersuchungen teil, die nach einem Arbeitsunfall oder einer bestehenden Berufskrankheit anfallen
    Zussammenfassend kann gesagt werden, dass alle drei Positionen- Betriebsarzt, Fachkraft für Arbeitssicherheit und Sicherheitsbeauftragte – für die Arbeitssicherheit und Gesundheit in jedem Unternehmen essentiell sind. Für ein effizientes betriebliches Gesundheitsmanagement ist eine gute Zusammenarbeit untereinander, aber auch mit dem Unternehmer, überaus wichtig.

    Neben dem Schutz unserer Gesundheit ist auch die Aufrechterhaltung der Wirtschaft ein zentrales Thema. Doch wie kann die Vereinbarkeit des Arbeitsalltages mit einem effektiven Infektionsschutz vereinbart werden?
    Wenn möglich, ist es natürlich am einfachsten, wenn deine Mitarbeiter von Zuhause aus arbeiten, aber das ist nun mal nicht in jeder Branche und jedem Tätigkeitsfeld eine Option.
    Deshalb wurde der SARS-CoV2-Arbeitsschutzstandard entwickelt und am 16. April öffentlich gemacht. Gerade in dieser schwierigen Zeit bildet die Gefährdungsbeurteilung mehr denn je die Grundlage für ein sicheres und gesundes Arbeiten.
    Unter die technischen Maßnahmen fällt beispielsweise das Einhalten eines Abstandes von 1,5 Metern am Arbeitsplatz, aber auch auf den Fluren, in der Kantine und allen weiteren Orten, an denen es zu einer Begegnung zwischen deinen Mitarbeitern kommen kann.
    Genauso gehört das regelmäßige Lüften und eine intensivierte Reinigung der Räume zu den Maßnahmen.

    Zu den organisatorischen Maßnahmen gehören unter anderem Hygienevorschriften, die die Nutzung von Arbeitsmitteln und Werkzeugen betreffen. Auch für die Gestaltung der Arbeits- und Pausenzeit gibt es Regelungen, die vermeiden sollen, dass zu viele Angestellte auf einmal miteinander in Kontakt sind. Darüber hinaus sollte auch die psychische Belastung, die mit der Corona-Pandemie einhergeht, im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung untersucht werden.

    Schließlich gibt es noch die personenbezogenen Schutzmaßnahmen, bei denen es unter anderem um das Tragen eines Mund-Nase-Schutzes und einer Schutzausrüstung geht. Auch das Kommunizieren der Präventionsmaßnahmen fällt in diesen Bereich.

    Für die Beantwortung dieser Frage ist es erst einmal wichtig, zwischen zwei Arten der Betriebsbegehung zu unterscheiden. Zum einen ist es notwendig, gemeinsam mit der Sifa, dem Betriebsarzt und dem Sicherheitsbeauftragten die Arbeitsstätte auf potenzielle Risiken hin zu untersuchen, um daraufhin eine Gefährdungsbeurteilung erstellen zu können. Gleichzeitig gehört die Gefährdungsbeurteilung zu den Dokumenten, die vorgelegt werden müssen, wenn sich die Berufsgenossenschaft für eine Betriebsbegehung anmeldet, um die Einhaltung von Schutzmaßnahmen zu überprüfen.

    Um Schutzmaßnahmen planen zu können, ist es wichtig, Risiken und Gefährdungen im Rahmen einer Dokumentation schriftlich festzuhalten. Darüber hinaus wird die Dokumentation genutzt, um die Wirksamkeit der Maßnahmen überprüfen zu können.
    Somit spielt die Dokumentation eine wichtige Rolle bei der beständigen Optimierung des Arbeits- und Gesundheitsschutzes. Außerdem bildet sie die Basis für Betriebsanweisungen zum Schutz der Mitarbeiter.
    Auch für die Sifa, den Betriebsarzt und den Sicherheitsbeauftragten ist die Dokumentation wichtig, um anstehende Aufgaben priorisieren zu können. Wenn es einmal zu einem Arbeitsunfall kommen sollte, dient sie darüber hinaus als Nachweis für die Umsetzung der Arbeitgeberpflichten zum Schutz der Mitarbeiter.

    Ja, alle Arbeitsmittel müssen entsprechend der BetrSichV (Betriebssicherheitsverordnung) regelmäßig geprüft werden, wenn diese schädigenden Einflüssen unterliegen oder überwachungsbedürftig sind.
    Ja, alle Arbeitsmittel müssen elektrisch geprüft und/oder überwacht werden.
    Ortsveränderliche Arbeitsmittel
    Ortsfeste Arbeitsmittel
    Hausinstallationen
    Die Ausnahme besteht, wenn die Notbefehlseinrichtung keinerlei Nutzen für das schnelle Stillsetzen der Gefahr bringenden Bewegungen hat, z.B. bei großen Ständerbohrmaschinen und großen Drehmaschinen, Rollenricht- oder Rollenwalzmaschinen…
    Gemäß § 3 (3) der BetrSichV 2015 hat
    „der Arbeitgeber vor der Verwendung von Arbeitsmitteln die auftretenden Gefährdungen zu beurteilen (Gefährdungsbeurteilung) und daraus notwendige und geeignete Schutzmaßnahmen abzuleiten. Das Vorhandensein einer CE – Kennzeichnung am Arbeitsmittel entbindet nicht von der Pflicht zur Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung.“

    Müssen diese verriegelt sein?
    In Abhängigkeit der Anwendung. Nicht zwingend.

    Gemäß BetrSichV § 8 (1) Pkt. 2 muss der Schutz gegen direktes oder bei indirektem Berühren spannungsführender Teile gewährleistet sein. Im Wesentlichen betrifft dies die Festlegung der DIN EN 60204-1, die jedoch keine Nachrüstungsverpflichtung aufweist…

    Kontakt
    Wir freuen uns auf Sie!

    Rufen Sie uns an um einen Termin zu vereinbaren.