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Dipl.-Ing. (FH) Stephan Schaupp

Brandschutz
in München und Umgebung

Sicherheitsingenieur

Brandschutz

Jedes Jahr verursachen Brände in Deutschland Millionenschäden. Aus diesem Grund sind Schutzmaßnahmen auf der Baustelle und im Unternehmen vorausschauend zu planen.

Insbesondere, wenn der Brandfall eintritt, hat der Unternehmer Evakuierungen von Gebäuden, technischen Anlagen und Baustellen vorzunehmen, um eine Gefährdung der Arbeitnehmer oder auch Dritter abzuwenden.

Unsere Brandschutzbeauftragten unterstützen Sie in dieser komplexen Aufgabe mit diesen Leistungen:

    • Beratung zu Neu-, Um- und Erweiterungsbauten sowie bei Nutzungsänderungen oder Anmietungen
 
    • Beratung bei Organisation und Überwachung der Brandschutzkontrollen
 
    • Beratung und Erstellung von Brandschutzkonzepten nach den geltenden Landesbauordnungen und Sonderbauvorschriften
 
    • Beratung zur Beseitigung von brandschutztechnischen Mängeln
 
    • Beratung bei der Beurteilung der Brandgefährdung am Arbeitsplatz
 
    • Beratung beim Einsatz von brennbaren Arbeitsstoffen
 
    • Erstellen von Flucht- und Rettungswegeplänen nach DIN 23601
 
    • Erstellen von Feuerwehrlaufkarten nach DIN 14675
 
    • Erstellung einer Brandschutzverordnung nach DIN 14096
 
    • Erstellung von Rettungs- und Alarm- und Notfallplänen
 
    • Kennzeichnung der Flucht- und Rettungswege nach ASR A 1.3
 
    • Erstellung von Explosionsschutzdokumenten nach ATEX-Richtlinien 99/92 EG und § 6 der Betriebssicherheitsverordnung
 
  • Brandschutzübungen mit Feuerlösch-Trainer

Für den optimalen Schutz Ihrer Mitarbeiter und Ihrem Unternehmen bilden wir auch Brandschutzhelfer aus!

Sie fragen - wir antworten

Ja, alle Arbeitsmittel müssen entsprechend der BetrSichV (Betriebssicherheitsverordnung) regelmäßig geprüft werden, wenn diese schädigenden Einflüssen unterliegen oder überwachungsbedürftig sind.
Ja, alle Arbeitsmittel müssen elektrisch geprüft und/oder überwacht werden.
Ortsveränderliche Arbeitsmittel
Ortsfeste Arbeitsmittel
Hausinstallationen
Die Ausnahme besteht, wenn die Notbefehlseinrichtung keinerlei Nutzen für das schnelle Stillsetzen der Gefahr bringenden Bewegungen hat, z.B. bei großen Ständerbohrmaschinen und großen Drehmaschinen, Rollenricht- oder Rollenwalzmaschinen…
Gemäß § 3 (3) der BetrSichV 2015 hat
„der Arbeitgeber vor der Verwendung von Arbeitsmitteln die auftretenden Gefährdungen zu beurteilen (Gefährdungsbeurteilung) und daraus notwendige und geeignete Schutzmaßnahmen abzuleiten. Das Vorhandensein einer CE – Kennzeichnung am Arbeitsmittel entbindet nicht von der Pflicht zur Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung.“

Müssen diese verriegelt sein?
In Abhängigkeit der Anwendung. Nicht zwingend.

Gemäß BetrSichV § 8 (1) Pkt. 2 muss der Schutz gegen direktes oder bei indirektem Berühren spannungsführender Teile gewährleistet sein. Im Wesentlichen betrifft dies die Festlegung der DIN EN 60204-1, die jedoch keine Nachrüstungsverpflichtung aufweist…

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