Schwangere Mitarbeiterinnen müssen am Arbeitsplatz besonders geschützt werden.
Die Tätigkeit einer schwangeren darf weder ihre noch die Gesundheit des Kindes gefährden.
Auch in diesem Fall stellt die Gefährdungsbeurteilung die Basis für die Schutzmaßnahmen dar, die getroffen werden müssen.
Wenn die Maßnahmen nicht ausreichen, kann es gegebenenfalls notwendig sein, dass die schwangere Mitarbeiterin den Arbeitsplatz wechselt und eine alternative Tätigkeit ausführt.
Wichtig zu wissen:
Wenn eine Mitarbeiterin mitteilt, dass sie schwanger ist, ist es für die Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung für deren Arbeitsplatz schon zu spät.
Eine Gefährdungsbeurteilung von Arbeitsplätzen für Schwangere muss von Anfang an bestehen. Dies gilt auch für Arbeitsplätze, die gegenwärtig von einem männlichen Mitarbeiter besetzt sind.
Schließlich kann nicht ausgeschlossen werden, dass hier nicht irgendwann auch einmal eine Frau arbeiten wird.
Liegt keine Gefährdungsbeurteilung vor, greift ein vorläufiges Beschäftigungsverbot für die Mitarbeiterin.